I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit Wirkung vom 1. April 1994.
Der 1941 geborene Kläger war seit Mai 1986 als Beamter auf Widerruf tätig. Nach Ende des Beamtenverhältnisses im Jahre 1991 meldete er sich arbeitslos und erhielt ab 1. Juli 1991 antragsgemäß Alhi, die er anschließend fortlaufend bezog. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Juli 1993 für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 Alhi. Der wöchentliche Leistungssatz wurde durch Änderungsbescheid vom 3. Januar 1994 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 von bisher 246,60 DM auf 252,60 DM heraufgesetzt.
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