BAG - Urteil vom 17.07.2024
4 AZR 273/23
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 24; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 25 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 26 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des Bundes (TVöD/Bund) § 12; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des Bundes (TVöD/Bund) § 13; EntgO Bund) § 2 Abs. 3 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV);
Fundstellen:
AP 2024
NZA 2025, 125
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 345/22
LAG Niedersachsen, vom 09.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 283/23

Überleitung der Beschäftigten des Bundes in die Anlage 1 zum TV EntgO Bund; Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/Bund ist bei unveränderter Tätigkeit; körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten nach der Definition in § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund; Tarifliche Einordnung der Tätigkeit eines einen Schwimmgreifer mit eigenem Antrieb und einer Dauerbesatzung von mindestens zwei Personen führenden Beschäftigten im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

BAG, Urteil vom 17.07.2024 - Aktenzeichen 4 AZR 273/23

DRsp Nr. 2024/13496

Überleitung der Beschäftigten des Bundes in die Anlage 1 zum TV EntgO Bund; Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/Bund ist bei unveränderter Tätigkeit; "körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten" nach der Definition in § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund; Tarifliche Einordnung der Tätigkeit eines einen Schwimmgreifer mit eigenem Antrieb und einer Dauerbesatzung von mindestens zwei Personen führenden Beschäftigten im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Orientierungssätze: 1. Die Überleitung der Beschäftigten des Bundes in die Anlage 1 zum TV EntgO Bund erfolgte nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund für die Dauer der unveränderten Tätigkeit grundsätzlich ohne Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Eine Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/Bund ist bei unveränderter Tätigkeit nur vorzunehmen, wenn sich auf der Grundlage des TV EntgO Bund eine höhere als die bisherige Entgeltgruppe ergibt und der Beschäftigte bis zum 30. Juni 2015 einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Rn. 16).