LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2024
2 Sa 226/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 16/23

Übernahme der Kosten für die Wiedererlangung bzw. Verlängerung der Musterberechtigung eines Co-Piloten für ein bestimmtes Flugzeug

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 226/23

DRsp Nr. 2024/9948

Übernahme der Kosten für die Wiedererlangung bzw. Verlängerung der Musterberechtigung eines Co-Piloten für ein bestimmtes Flugzeug

Vereinbaren die Parteien eines Arbeitsvertrags eine Verpflichtung des Arbeitgebes zur Kostentragung "für die Dauer des Bestehens der arbeitsvertraglichen Beziehung", so müssen nach einer Kündigung und unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers - hier eines Piloten - die Kosten für die Verlängerung bzw. den Erhalt der Musterberechtigung nicht mehr getragen werden.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14. September 2023 - 6 Ca 16/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Wiedererlangung bzw. Verlängerung der Musterberechtigung ("Type Rating") für das Flugzeugmuster "EMB (Embraer) 500 Phenom 100".

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 17. Juni 2021 (Bl. 9 bis 16 d.A.) in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zu seiner Eigenkündigung zum 30. November 2022 bei der Beklagten als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster "EMB 500 Phenom 100" beschäftigt. In § 6 des Arbeitsvertrags der Parteien heißt es:

" § 6 - Flugerlaubnis/Fortbildung

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