LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.07.2024
L 2 SO 2041/24
Normen:
SGB IX § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 11.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 1006/24

Übernahme des nicht behinderungsbedingt anfallenden Eigenanteils für Freizeitveranstaltungen eines Schwerbehinderten

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2024 - Aktenzeichen L 2 SO 2041/24

DRsp Nr. 2024/12972

Übernahme des nicht behinderungsbedingt anfallenden Eigenanteils für Freizeitveranstaltungen eines Schwerbehinderten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 99 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Übernahme des nicht behinderungsbedingt anfallenden Eigenanteils für Freizeitveranstaltungen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 in Höhe von 1.360,00 €.

Der 1995 geborene Kläger leidet an einer dauerhaften geistigen Behinderung bei Trisomie 21. Er ist seit seiner Geburt schwerbehindert. Es wurden ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "H" festgestellt. Der Kläger ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe P1 e.V. tätig und bezieht vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich nach § 111 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie für die Zeit ab dem 1. Oktober 2022 weitere Assistenzleistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets in Höhe von 520,00 € monatlich. Die Mutter des Klägers, W1, ist dessen rechtliche Betreuerin.