BSG - Beschluss vom 02.12.2024
B 8 SO 5/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB IX § 114 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 263/22
LSG Thüringen, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 789/22

Übernahme von Kosten für die Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) sowie der Kosten für dessen behindertengerechten Umbau; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 02.12.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 5/24 B

DRsp Nr. 2025/1465

Übernahme von Kosten für die Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) sowie der Kosten für dessen behindertengerechten Umbau; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB IX § 114 Nr. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten für die Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) sowie die Kosten für dessen behindertengerechten Umbau im Streit.