LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2024
6 SLa 101/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2723/23

Überprüfen der Änderungskündigung eines Arbeitgebers i.R.d. Änderungsschutzklage eines Rettungsassistenten auf ihre soziale Rechtfertigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 6 SLa 101/24

DRsp Nr. 2025/516

Überprüfen der Änderungskündigung eines Arbeitgebers i.R.d. Änderungsschutzklage eines Rettungsassistenten auf ihre soziale Rechtfertigung

1. Maßgebend für die Einordnung eines zur Kündigung herangezogenen Lebenssachverhalts unter die Kündigungsgründe des § 1 Abs. 2 ist die unmittelbare Ursache für die Kündigung, während solche der "Störung" eventuell zugrunde liegende, fernere Ursachen außer Betracht zu bleiben haben. Danach liegt dann, wenn der Arbeitgeber mit einer Änderungskündigung - wie hier - keine unternehmerische Gestaltungsentscheidung bezüglich seiner betrieblichen Organisation unter gleichzeitiger Änderung des Anforderungsprofils der betreffenden Stelle - hier des Rettungsassistenten - trifft, sondern lediglich gesetzliche Vorgaben - hier zum Wegfall des Berufsbilds des Rettungsassistenten nach Einführung des Berufsbilds des Notfallsanitäters - in seiner bestehenden betrieblichen Struktur umsetzt, der Änderungskündigung kein primär im betrieblichen Bereich begründeter Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Betroffenen, sondern eine in dessen Person liegende Ursache bei im Übrigen unverändertem Aufgabenzuschnitt zugrunde, soweit der betroffene Arbeitnehmer die ergänzenden Qualifizierungsanforderungen des neuen Berufsbildes mangels Ablegung der erforderlichen Prüfung nicht erfüllt.