Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28. Februar 2012 -
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie die Anfechtung eines Arbeitsvertrages.
Der am 1982 geborene Kläger ist bei dem beklagten L seit dem 1. Juni 2010 als Justizvollzugsbediensteter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht die Verpflichtung des Klägers vor, sich innerhalb von drei Jahren in das Beamtenverhältnis übernehmen zu lassen.
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