BAG - Beschluß vom 12.08.1997
1 ABR 13/97
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 101 ; TV für Angestellte bei der Deutschen Bundespost (TV Ang) § 19, Anl. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung
BB 1997, 2540
DB 1997, 1778
DRsp VI(642)292a-b
NZA 1998, 378
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 7675/96
LAG Berlin, vom 07.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 2/96

Umgruppierung - Umkategorisierung von Arbeitsposten bei der Deutschen Telekom

BAG, Beschluß vom 12.08.1997 - Aktenzeichen 1 ABR 13/97

DRsp Nr. 1998/1671

Umgruppierung - Umkategorisierung von Arbeitsposten bei der Deutschen Telekom

»1. Wenn die Deutsche Telekom Arbeitsposten, die sie bisher als Beamtenposten ausgewiesen hatte, als Angestelltenposten umkategorisiert, ist dieser Vorgang allein noch nicht mitbestimmungspflichtig nach § 99 BetrVG. Die Umkategorisierung macht aber eine Überprüfung der bisherigen Eingruppierungen erforderlich. Hierin liegt ein mitbestimmungspflichtiger Eingruppierungsvorgang, und zwar unabhängig davon, zu welchem Ergebnis diese Überprüfung führt. 2. Der Betriebsrat kann die Durchführung eines Verfahrens nach § 99 BetrVG über die Neueingruppierung jedenfalls dann verlangen, wenn die Deutsche Telekom aus der Umkategorisierung der Arbeitsposten vergütungsrechtliche Konsequenzen zieht. Das ist der Fall, wenn sie den betroffenen Angestellten den Zeitaufstieg versagt, der ihnen nach den für Beamtenposten maßgebenden Vergütungsregelungen zugestanden hätte.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 101 ; TV für Angestellte bei der Deutschen Bundespost (TV Ang) § 19, Anl. 2;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin eine gem. § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung vorgenommen hat, indem sie Arbeitsposten für Beamte in solche für Angestellte "umkategorisiert" hat.