LAG Hamm - Urteil vom 10.01.2024
4 Sa 803/23
Normen:
BetrAVG § 26a; BetrAVG § 1a Abs. 1a;
Fundstellen:
ArbR 2024, 297
FA 2024, 181
NZA-RR 2024, 432
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 930-23

Umwandlung des Arbeitsentgelts in eine Anwartschaft für eine betriebliche Altersversorgung; Abweichen durch Tarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 10.01.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 803/23

DRsp Nr. 2024/6935

Umwandlung des Arbeitsentgelts in eine Anwartschaft für eine betriebliche Altersversorgung; Abweichen durch Tarifvertrag

1. Nach Ablauf der Übergangsfrist des § 26a BetrAVG ist der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG seit dem 01. Januar 2022 auch dann gegenüber einem Arbeitnehmer, der von seinem Recht, Arbeitsentgelt in eine Anwartschaft für eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln, Gebrauch gemacht hat, zu dessen Gunsten zur Zahlung eines Zuschusses an den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, wenn er an einen vor dem 01. Januar 2019 zustande gekommenen Tarifvertrag gebunden ist, der Regelung über eine Entgeltumwandlung enthält (hier: Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung in der deutschen Süßwarenindustrie vom 18.04.2011), ohne einen Arbeitgeberzuschuss wegen der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber vorzusehen (gegen LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2023 - 15 Sa 223/23 B). 2. Ein Abweichen durch Tarifvertrag nach § 19 Abs. 1 BetrAVG von § 1a Abs. 1a BetrAVG setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Gesetzesnorm sich bewusst dafür entschieden haben, eine andere Regelung treffen zu wollen.