ArbG Münster, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 930-23
Umwandlung des Arbeitsentgelts in eine Anwartschaft für eine betriebliche Altersversorgung; Abweichen durch Tarifvertrag
LAG Hamm, Urteil vom 10.01.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 803/23
DRsp Nr. 2024/6935
Umwandlung des Arbeitsentgelts in eine Anwartschaft für eine betriebliche Altersversorgung; Abweichen durch Tarifvertrag
1. Nach Ablauf der Übergangsfrist des § 26aBetrAVG ist der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1aBetrAVG seit dem 01. Januar 2022 auch dann gegenüber einem Arbeitnehmer, der von seinem Recht, Arbeitsentgelt in eine Anwartschaft für eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln, Gebrauch gemacht hat, zu dessen Gunsten zur Zahlung eines Zuschusses an den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, wenn er an einen vor dem 01. Januar 2019 zustande gekommenen Tarifvertrag gebunden ist, der Regelung über eine Entgeltumwandlung enthält (hier: Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung in der deutschen Süßwarenindustrie vom 18.04.2011), ohne einen Arbeitgeberzuschuss wegen der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber vorzusehen (gegen LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2023 - 15 Sa 223/23 B).2. Ein Abweichen durch Tarifvertrag nach § 19 Abs. 1BetrAVG von § 1a Abs. 1aBetrAVG setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Gesetzesnorm sich bewusst dafür entschieden haben, eine andere Regelung treffen zu wollen.
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