LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.06.2024
8 Sa 562/23
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NWB 2024, 3175
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 74/23

Unangemessene Benachteiligung eines Arbeitnehmers durch eine Bindungsdauer von fünf Jahren i.R.e. Anspruchs eines Arbeitgebers auf Rückzahlung von Fortbildungskosten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 562/23

DRsp Nr. 2024/13264

Unangemessene Benachteiligung eines Arbeitnehmers durch eine Bindungsdauer von fünf Jahren i.R.e. Anspruchs eines Arbeitgebers auf Rückzahlung von Fortbildungskosten

Eine Freistellung der Arbeitnehmerin von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung in Höhe von 50 Tagen im Zusammenhang mit einer Fortbildungsmaßnahme rechtfertigt nicht die Vereinbarung einer Bindungsdauer von fünf Jahren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme zusätzlich Studiengebühren in nicht unerheblicher Höhe trägt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 03.08.2023 - 4 Ca 74/23 Ö - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Das klagende Land verlangt als Arbeitgeber von der beklagten Arbeitnehmerin die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

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