1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2015 (
auf 267,84 Euro seit dem 11.02.2011,
auf weitere 817,92 Euro seit dem 11.03.2011,
auf weitere 982,62 Euro seit dem 12.04.2011,
auf weitere 991,89 Euro seit dem 11.05.2011,
auf weitere 776,68 Euro seit dem 11.06.2011,
auf weitere 1.003,20 Euro seit dem 12.07.2011,
auf weitere 1.128,60 Euro seit dem 11.08.2011,
auf weitere 1.107,70 Euro seit dem 13.09.2011,
auf weitere 317,68 Euro seit dem 11.10.2011,
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