LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2009
7 Sa 383/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1046/08

Unbegründete Feststellungs- und Leistungsanträge aus faktischem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 383/09

DRsp Nr. 2010/5295

Unbegründete Feststellungs- und Leistungsanträge aus faktischem Arbeitsverhältnis

1. Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann durch formlose einseitige Erklärung des Arbeitgebers mit sofortiger Wirkung beendet werden. 2. Fehlt im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Einigung über die Arbeitszeit, fehlt es an einem wesentlichen Vertragsbestandteil eines wirksamen Arbeitsvertrages. 3. Bestreitet der Arbeitgeber die Erbringung von Arbeitsstunden, die über die vergütete Arbeitszeit hinausgehen, hat der Arbeitnehmer konkret vorzutragen, während welcher Zeiten er welche Arbeitstätigkeiten verrichtet hat und diese Angaben unter Beweis zu stellen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.04.2009, Az.: 1 Ca 1046/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier fristloser Kündigungen und um die Zahlung von Arbeitsentgelt.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.04.2009 (dort S. 2 bis 6 = Bl. 136 bis 140 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,