1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.04.2009, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier fristloser Kündigungen und um die Zahlung von Arbeitsentgelt.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.04.2009 (dort S. 2 bis 6 = Bl. 136 bis 140 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
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