Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 20.05.2014 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rücknahme einer Abmahnung und einer Ermahnung hat, die jeweils per E-Mail am 21.03.2013 ausgesprochen und nicht zur Personalakte genommen worden sind.
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