LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.11.2014
3 Sa 21/14
Normen:
GewO § 109; BGB § 242; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 61 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 318;
Fundstellen:
NJW 2015, 36
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 258/13

Unbegründete Klage einer Schulsekretärin auf Zeugniserteilung im Blocksatz ohne SilbentrennungenBindung des Berufungsgerichts an Wertfestsetzung im erstinstanzlichen Urteil

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 21/14

DRsp Nr. 2015/4430

Unbegründete Klage einer Schulsekretärin auf Zeugniserteilung im Blocksatz ohne Silbentrennungen Bindung des Berufungsgerichts an Wertfestsetzung im erstinstanzlichen Urteil

1. Setzt das Arbeitsgericht in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien ausschließlich über die Frage streiten, ob der Arbeitnehmer die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ohne Silbentrennungen am Zeilenende verlangen kann, den Urteilsstreitwert in Höhe eines Bruttomonatseinkommens des Arbeitnehmers fest, so ist dies nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Berufungsgericht bindend.2. Auch eine als Verwaltungsangestellte und Schulsekretärin tätig gewesene Arbeitnehmerin kann grundsätzlich nicht die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ohne Silbentrennungen am Zeilenende beanspruchen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 21. Januar 2014 - 2 Ca 258/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109; BGB § 242; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 61 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 318;

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte seiner Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nachgekommen ist.