LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.10.2012
15 TaBV 1458/12
Normen:
SGB II § 44i; SGB II § 44h; SGB II § 50 Abs. 1; SGB II § 50 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BV 599/12

Unbegründeter Antrag der Schwerbehindertenvertretung eines Jobcenters auf Beteiligung an Einführung zentral verwalteter Telefonanlagen und Telefonserver

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 15 TaBV 1458/12

DRsp Nr. 2012/23820

Unbegründeter Antrag der Schwerbehindertenvertretung eines Jobcenters auf Beteiligung an Einführung zentral verwalteter Telefonanlagen und Telefonserver

Bei der Einführung neuer Telefonanlagen und Telefonserver in einem Jobcenter gemäß § 44 b Abs. 1 SGB II steht der Schwerbehindertenvertretung weder gegenüber dem JobCenter noch gegenüber dessen Trägerversammlung ein Beteiligungsrecht nach § 95 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 44i und h SGB II zu; mit der Einrichtung eines einheitlichen Netzes in Verbindung mit entsprechender Hard- und Software und der damit verbundenen Nutzung des vorhandenen Datennetzes der Bundesagentur für Arbeit wird ein zentral verwaltetes Verfahren der Informationstechnik im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB II in Anspruch genommen.

I. Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.06.2012 - 33 BV 599/12 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Schwerbehindertenvertretung zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 44i; SGB II § 44h; SGB II § 50 Abs. 1; SGB II § 50 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über ein Beteiligungsrecht des Antragstellers nach § 95 Abs. 2 SGB IX.