Das einstweilige Verfügungsverfahren hat sich durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten erledigt.
Damit ist das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn, Az. 51 Ga 4 d/12, wirkungslos.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.
I. Die Beteiligten haben nach Erledigung des Berufungsverfahrens wechselseitige Kostenanträge gestellt.
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