BAG - Urteil vom 21.11.2024
6 AZR 16/24
Normen:
§ § 7ArbZG; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; Januar 2019 § 11 Abs. 1; Januar 2019 § 11 Abs. Abs. 4; Januar 2019 § 11b Abs. 5; Januar 2019 § 11b Abs. Abs. 8; Januar 2019 § 11c Abs. 3; Januar 2019 § 11e Abs. 2; Januar 2019 § 11e Abs. Abs. 3; Januar 2019 § 11g; Januar 2019 § 21 Abs. 1; Januar 2019 § 22 Abs. 1; Januar 2019 § 23a Abs. 1; Januar 2019 § 40 Abs. 1; Januar 2019 § 40 Abs. Abs. 2 AVR DWBO Anl. Johanniter i.d.F.v. 1.;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 9
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3282/20
LAG Chemnitz, vom 21.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 216/22

Unbeschränkte Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien in einem Formulararbeitsvertrag; Vergütung im Zusammenhang mit einer Verlängerung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit; Gewährung von Überstundenzuschlägen und Wechselschichtzulagen

BAG, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 16/24

DRsp Nr. 2025/3262

Unbeschränkte Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien in einem Formulararbeitsvertrag; Vergütung im Zusammenhang mit einer Verlängerung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit; Gewährung von Überstundenzuschlägen und Wechselschichtzulagen

Orientierungssätze: Durch die unbeschränkte Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien in einem Formulararbeitsvertrag bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass sich das Arbeitsverhältnis vollständig nach diesen Regelungen bestimmen soll (Rn. 28).

1. Durch die unbeschränkte Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien in einem Formulararbeitsvertrag bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass sich das Arbeitsverhältnis vollständig nach diesen Regelungen bestimmen soll. 2. Eine Formularklausel, die eine zusätzliche Vergütung von Arbeitsbereitschaftszeiten ausschließt, ist überraschend und insoweit unwirksam.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 2023 - 4 Sa 216/22 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision und der Anschlussrevision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

§ § 7ArbZG; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; Januar 2019 § 11 Abs. 1;