ArbG Braunschweig, vom 26.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 112/23
Unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung auf Grundlage von § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB; Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit
LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 687/23
DRsp Nr. 2024/11789
Unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung auf Grundlage von § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2BGB; Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit
1. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. § 37 Abs. 4BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers.2. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen.
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