LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.06.2024
8 Sa 687/23
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 611a Abs. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 489
NZA-RR 2024, 542
NZA 2024, 1444
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 26.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 112/23

Unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung auf Grundlage von § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB; Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 687/23

DRsp Nr. 2024/11789

Unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung auf Grundlage von § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB; Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit

1. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. § 37 Abs. 4 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers. 2. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen.