LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.08.2024
8 Sa 18/24
Normen:
BGB § 611a; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 37 Abs. 4;
Fundstellen:
ArbR 2024, 508
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 3039/23

Unmittelbarer Anspruch eine Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung im Falle einer Benachteiligung durch Zahlung einer geringeren Vergütung wegen der Betriebsratstätigkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 18/24

DRsp Nr. 2024/12373

Unmittelbarer Anspruch eine Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung im Falle einer Benachteiligung durch Zahlung einer geringeren Vergütung wegen der Betriebsratstätigkeit

1. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. § 37 Abs. 4 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers. 2. Derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 78 Satz 2 BetrVG beruft, muss diesen beweisen. 3. Das Betriebsratsmitglied trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts, wenn es einen Anspruch auf eine höhere Vergütung auf § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG stützt.