Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Juli 2024 -
A. Die Beschwerde ist unstatthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde ist im Beschlussverfahren nicht gegeben.
I. Nach § 89 Abs. 3 ArbGG ist im Beschlussverfahren eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet wurde, als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss, der ohne vorherige mündliche Anhörung durch den Vorsitzenden ergehen kann, ist unanfechtbar. Damit ist - selbst bei Zulassung durch das Landesarbeitsgericht - gegen eine solche Entscheidung weder die Rechtsbeschwerde iSv. § 92 ArbGG (vgl. BAG 25. Juli 1989 - 1 ABR 48/88 - zu B 2 der Gründe; vgl. zu § 89 Abs. 3 ArbGG 1953: BAG 28. August 1969 -
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