BAG - Beschluss vom 17.12.2024
1 ABN 53/24
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2025, 307
NZA 2025, 206
NJW 2025, 607
EzA-SD 2025, 15
AP 2025
MDR 2025, 527
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 05.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 16/23
LAG Niedersachsen, vom 16.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 25/24

Unstatthaftigkeit einer auf die Zulassung der Revisionsbeschwerde iSv. § 77 ArbGG gerichteten Beschwerde m arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

BAG, Beschluss vom 17.12.2024 - Aktenzeichen 1 ABN 53/24

DRsp Nr. 2025/339

Unstatthaftigkeit einer auf die Zulassung der Revisionsbeschwerde iSv. § 77 ArbGG gerichteten Beschwerde m arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist eine auf die Zulassung der Revisionsbeschwerde iSv. § 77 ArbGG gerichtete Beschwerde unstatthaft.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Juli 2024 - 5 TaBV 25/24 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 89 Abs. 3;

Gründe

A. Die Beschwerde ist unstatthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde ist im Beschlussverfahren nicht gegeben.

I. Nach § 89 Abs. 3 ArbGG ist im Beschlussverfahren eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet wurde, als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss, der ohne vorherige mündliche Anhörung durch den Vorsitzenden ergehen kann, ist unanfechtbar. Damit ist - selbst bei Zulassung durch das Landesarbeitsgericht - gegen eine solche Entscheidung weder die Rechtsbeschwerde iSv. § 92 ArbGG (vgl. BAG 25. Juli 1989 - 1 ABR 48/88 - zu B 2 der Gründe; vgl. zu § 89 Abs. 3 ArbGG 1953: BAG 28. August 1969 - 1 ABR 12/69 - ) noch eine Revisionsbeschwerde iSv. § 77 ArbGG statthaft. Folglich ist auch eine Beschwerde unstatthaft, die auf die Zulassung eines dieser Rechtsmittel gerichtet ist.