OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.09.2024
5 MB 7/24
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GWB § 97;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 04.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 43/24

Unterlassung der Fortführung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich des systemischen Infrastrukturangebots Klassenassistenz; Gewährleistung der Teilhabe an schulischer Bildung für alle; Recht der freien Berufswahl und Berufsausübung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.09.2024 - Aktenzeichen 5 MB 7/24

DRsp Nr. 2024/12177

Unterlassung der Fortführung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich des systemischen Infrastrukturangebots "Klassenassistenz"; Gewährleistung der Teilhabe an schulischer Bildung für alle; Recht der freien Berufswahl und Berufsausübung

1. Die Vergabe des systemischen Infrastrukturangebots Klassenassistenz greift weder in einfachrechtlich ausgestaltete Rechte noch in die Berufsfreiheit der Antragsteller ein. 2. Die zu vergebende Maßnahme der Klassenassistenz betrifft keine rechtsanspruchsgesicherten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 4. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 4. Juni 2024 für beide Rechtszüge auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GWB § 97;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Unterlassung der Fortführung eines Vergabeverfahrens.

Die Antragsteller sind Träger der freien Jugendhilfe, die im örtlichen Bereich des Antragsgegners Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche in Form der Schulbegleitung erbringen.