LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.07.2024
5 TaBV 46/23
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/22

Unterlassung der ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgten Beauftragung externer Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen durch den Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2024 - Aktenzeichen 5 TaBV 46/23

DRsp Nr. 2025/2383

Unterlassung der ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgten Beauftragung externer Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen durch den Arbeitgeber

Ein Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wenn die Arbeitgeberin externe Personen oder Stellen wie den TÜV Rheinland mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen beauftragt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2023 - 1 BV 6/22 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Der antragstellende Betriebsrat macht im Beschwerdeverfahren zuletzt noch die Unterlassung der ohne seine Zustimmung erfolgten Beauftragung externer Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen durch die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) geltend.

1. 2.