LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.08.2024
2 TaBV 6/24
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 10
EzA-SD 2025, 13
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 52/22
ArbG Lübeck, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 52/22

Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens bei der Arbeitszeiteinteilung wegen Verstoßes gegen das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.08.2024 - Aktenzeichen 2 TaBV 6/24

DRsp Nr. 2024/15289

Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens bei der Arbeitszeiteinteilung wegen Verstoßes gegen das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Es stellt einen groben Verstoß nach § 23 Abs. 3 BetrVG gegen das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG dar, wenn die Arbeitgeberseite den Betriebsratsvorsitzenden während seines Dienstes als Busfahrer unerwartet aufsucht und ihn in Anwesenheit von Fahrgästen und unter der Verpflichtung einen Fahrplan einzuhalten zu einer Unterschrift unter die Dienstpläne anhält. Hiermit ist dem Vorsitzenden jede Möglichkeit genommen, einen wirksamen Beschluss des Betriebsratsgremiums einzuholen, sich mit dem Gremium über die Dienstpläne auszutauschen und diese zu prüfen. Auf eine Wiederholungsgefahr kommt es selbst bei Vorliegen einer neu abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht an, weil die Regelungen der neuen Betriebsvereinbarung die Wiederholung des gerügten Verhaltens nicht verhindern.

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.02.2024 - 1 BV 52/22 - wird zurückgewiesen.

Klarstellend wird der Tenor der Ziffer 2. wie folgt neugefasst:

2. 4.