LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.11.2024
12 SaGa 886/24
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 11777/24

Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Gewerkschaft

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2024 - Aktenzeichen 12 SaGa 886/24

DRsp Nr. 2025/2384

Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Gewerkschaft

Ein Land darf einer Gewerkschaft untersagen, seine Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer zu Streiks aufzurufen und/oder Streiks in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes durchzuführen, um seine Streikforderungen zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über die Regelung einer Mindestpersonalausstattung, Regelungen zum Belastungsausgleich (Konsequenzenmanagement) im Falle der Nichteinhaltung der Mindestpersonalausstattung und mehr Zeit für die Ausbildung durchzusetzen.

Tenor

I. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. September 2024 - 56 Ca 11777/24 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des verfügungsklagenden Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin teilweise abgeändert:

Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. September 2024 unter Ziffer I. aufgeführten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem Mitglied des Bundesvorstandes, angedroht.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben das verfügungsklagende Land 25 % und der Verfügungsbeklagte 75 % zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1;