I. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. September 2024 -
II. Auf die Anschlussberufung des verfügungsklagenden Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin teilweise abgeändert:
Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. September 2024 unter Ziffer I. aufgeführten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem Mitglied des Bundesvorstandes, angedroht.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben das verfügungsklagende Land 25 % und der Verfügungsbeklagte 75 % zu tragen.
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