LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.07.2025
2 TaBV 16/24
Normen:
HinSchG § 12; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 307
NZA-RR 2025, 647
ZIP 2025, 3101
EzA-SD 2025, 11
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 13.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2 a/24

Unterlassungsanspruch; Einrichtung; Meldestelle; Auslagerung; Betriebsrat; Mitbestimmung; Hinweisgeberschutzgesetz; Mitbestimmung nach § 87 Ab. 1 Nr. 1 BetrVG bei Auslagerung einer Meldestelle nach § 12 HinSchG

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2025 - Aktenzeichen 2 TaBV 16/24

DRsp Nr. 2025/10893

Unterlassungsanspruch; Einrichtung; Meldestelle; Auslagerung; Betriebsrat; Mitbestimmung; Hinweisgeberschutzgesetz; Mitbestimmung nach § 87 Ab. 1 Nr. 1 BetrVG bei Auslagerung einer Meldestelle nach § 12 HinSchG

Die Einrichtung einer Meldestelle nach § 12 HinSchG unterfällt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch bei einer Auslagerung an eine externe Rechtsanwaltskanzlei. Würde die Mitstimmung des Betriebsrates bei einer Auslagerung an Dritte entfallen, käme es zu einer ungewollten Schutzlücke.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.11.2024 - 3 BV 2 a/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

HinSchG § 12; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung des Betriebsrates und einen korrespondierenden Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Einrichtung einer Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.

Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: "die Arbeitgeberin") produziert Wellpappe, Verpackungen, Displays, Preprint-Erzeugnisse und bietet entsprechende Services an. Sie beschäftigt ca. 230 Mitarbeiter. Antragsteller ist der im Betrieb gebildete Betriebsrat (im Folgenden: "der Betriebsrat").

- 1. 2. 3.