1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.11.2024 - 3 BV 2 a/24 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung des Betriebsrates und einen korrespondierenden Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Einrichtung einer Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.
Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: "die Arbeitgeberin") produziert Wellpappe, Verpackungen, Displays, Preprint-Erzeugnisse und bietet entsprechende Services an. Sie beschäftigt ca. 230 Mitarbeiter. Antragsteller ist der im Betrieb gebildete Betriebsrat (im Folgenden: "der Betriebsrat").
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