Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 26.06.2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Europäischen Betriebsrats der A.-Gruppe in Europa / Beteiligter zu 1) (im Folgenden: EBRA) eine eigene Seite im gemeinschaftsweiten Intranet der Beteiligten zu 2) zur unmittelbaren Kommunikation mit den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen ist.
Der antragstellende EBRA wurde auf Grundlage des § 36 EBRAG iVm. der "Vereinbarung zwischen der A.-Gruppe in Europa und den Betriebsräten sowie betrieblichen Arbeitnehmervertretungen aus den zur A.-Gruppe gehörenden Betrieben in Europa über die Bildung und zur Arbeit eines europäischen Betriebsrats A." (im Folgenden: EBRA-Vereinbarung, ABl. 5 bis 15 der erstinstanzlichen Akte) gebildet.
1. 2.
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