LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.10.2014
11 TaBV 6/13
Normen:
EBRG § 36 Abs. 1; EBRG § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 7/12

Unterrichtung der örtlichen Vertretungen durch den Europäischen Betriebsratunbegründete Anträge des Europäischen Betriebsrats zur Einrichtung einer eigenen Seite im gemeinschaftsweiten Intranet

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 11 TaBV 6/13

DRsp Nr. 2015/6953

Unterrichtung der örtlichen Vertretungen durch den Europäischen Betriebsrat unbegründete Anträge des Europäischen Betriebsrats zur Einrichtung einer eigenen Seite im gemeinschaftsweiten Intranet

§ 36 EBRG sieht grundsätzlich nur einen Bericht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretungen vor. Aus § 36 EBRG ergibt sich kein Anspruch des EBR auf uneingeschränkte direkte Kommunikation des EBR mit den Arbeitnehmern.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 26.06.2013 - 5 BV 7/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EBRG § 36 Abs. 1; EBRG § 39 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Europäischen Betriebsrats der A.-Gruppe in Europa / Beteiligter zu 1) (im Folgenden: EBRA) eine eigene Seite im gemeinschaftsweiten Intranet der Beteiligten zu 2) zur unmittelbaren Kommunikation mit den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen ist.

Der antragstellende EBRA wurde auf Grundlage des § 36 EBRAG iVm. der "Vereinbarung zwischen der A.-Gruppe in Europa und den Betriebsräten sowie betrieblichen Arbeitnehmervertretungen aus den zur A.-Gruppe gehörenden Betrieben in Europa über die Bildung und zur Arbeit eines europäischen Betriebsrats A." (im Folgenden: EBRA-Vereinbarung, ABl. 5 bis 15 der erstinstanzlichen Akte) gebildet.

1. 2.