OVG Bremen - Beschluss vom 15.04.2025
1 LA 273/23
Normen:
ChemG § 21 Abs. 2 S. 1; ChemG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 04.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1389/21

Untersagung des Inverkehrbringens eines Hygieneprodukts; Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

OVG Bremen, Beschluss vom 15.04.2025 - Aktenzeichen 1 LA 273/23

DRsp Nr. 2025/4648

Untersagung des Inverkehrbringens eines Hygieneprodukts; Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt, wenn sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht ergibt, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu klärenden Rechts- oder Tatsachenfrage bestehen soll. Bezieht sich die aufgeworfene Frage allein auf ein konkret von einem Beteiligten vertriebenes Produkt, muss dieser jedenfalls skizzieren, dass sich die Frage auch für vergleichbare Produkte (z.B. in Bezug auf die stoffliche Zusammensetzung oder Anwendungsweise) stellen würde oder aus welchem Grund der Frage sonst eine wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts zukommt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 4. September 2023 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren ebenfalls auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ChemG § 21 Abs. 2 S. 1; ChemG § 23 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung des Inverkehrbringens eines Hygieneprodukts.