LAG Hamburg - Urteil vom 13.07.2023
3 Sa 56/22
Normen:
BGB § 611a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 109/22

Unterscheiden eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit eines Verpflichteten

LAG Hamburg, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 56/22

DRsp Nr. 2024/9486

Unterscheiden eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit eines Verpflichteten

In die Beurteilung, ob der für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit erreicht ist, ist nach § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit einzubeziehen. Ein Beschäftigter, der sich zur Erbringung einfacher Arbeitsleistungen verpflichtet hat, verfügt von vornherein über nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten. Daher können ihn schon wenige organisatorische Vorgaben in der Ausübung der Tätigkeit so festlegen, dass er seine Tätigkeit nicht mehr im Wesentlichen frei gestalten kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2022, Az. 4 Ca 109/22, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das sie verbindende Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, und über sich hieraus ergebende Entgeltansprüche, die der Kläger geltend macht.

1. 2. 1. 2.