BAG - Urteil vom 04.12.2024
10 AZR 185/20
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. Abs. 5; TzBfG § 4 Abs. 1; ZPO § 293; ZPO § 559; Tarifvertrag Betriebliche Altersversorgung für die Mitarbeiter der Lufthansa CityLine GmbH v. 1. Januar 1997; Manteltarifvertrag Nr. 4 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Lufthansa CityLine GmbH v. 8. Dezember 2016; Vergütungstarifvertrag Nr. 6 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Lufthansa CityLine GmbH v. 11. Juli 2014;
Fundstellen:
NZA 2025, 249
EzA-SD 2025, 5
DB 2025, 672
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 13601/18
LAG München, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 370/19

Unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Vergütung; Ansprüche auf der Grundlage einer Tarifanwendung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme einerseits und einer Tarifgeltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit andererseits als prozessual unterschiedliche Streitgegenstände; Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

BAG, Urteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 185/20

DRsp Nr. 2025/1343

Unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Vergütung; Ansprüche auf der Grundlage einer Tarifanwendung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme einerseits und einer Tarifgeltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit andererseits als prozessual unterschiedliche Streitgegenstände; Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

Orientierungssätze: 1. Bei Ansprüchen auf der Grundlage einer Tarifanwendung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme einerseits und einer Tarifgeltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit andererseits handelt es sich prozessual um unterschiedliche Streitgegenstände (Rn. 20). 2. Führt die Klagepartei erstmals in der Revisionsinstanz einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit ein, handelt es sich um eine Klageerweiterung, die mit Blick auf § 559 ZPO grundsätzlich unzulässig ist. Aus prozessökonomischen Gründen kann sie ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt gestützt werden kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (Rn. 18).