LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.2014
4 Sa 35/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 4
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1737/13

Unwirksame außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung einer tariflich altersgesicherten Reinigungskraft

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 35/14

DRsp Nr. 2014/12660

Unwirksame außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung einer tariflich altersgesicherten Reinigungskraft

Tariflich Altersgesicherte können nicht aus verhaltensbedingten Gründen mit einer sozialen Auslauffrist außerordentlich gekündigt werden. Gibt ein Arbeitgeber durch Einräumung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zu erkennen, dass ihm bis dahin eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers als zumutbar erscheint, so würde die Zulassung einer außerodentlichen Auslauffristkündigung den Schutz der tariflichen Alterssicherung unterlaufen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kn. Ludwigsburg - vom 30.01.2014 (10 Ca 1737/13) wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist, sowie über Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte betreibt im Landkreis L. mehrere Krankenhäuser, unter anderem in B.. Sie beschäftigt ca. 5.000 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist bei ihr gebildet.