Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Göttingen vom 15. Oktober 2013 - 2 Ca 238/13 Ö - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beendet worden ist.
Der beklagte Landkreis trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Revision wird zugelassen.
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