LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.2014
21 Sa 67/13
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AuR 2014, 345
EzA-SD 2014, 3
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 567/12

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Möglichkeit anderweitiger BeschäftigungVorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes durch weitere sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einer sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmerin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 21 Sa 67/13

DRsp Nr. 2014/11017

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Möglichkeit anderweitiger BeschäftigungVorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes durch weitere sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einer sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmerin

1. Das Merkmal der Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, aus dem sich ergibt, dass der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine sowohl diesem als auch ihm selbst objektiv mögliche anderweitge Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, gegebenfalls zu geänderten Bedingungen, anbieten muss (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 -). Spricht der Arbeitgeber ohne vorheriges oder gleichzeitiges Angebot der geänderten Arbeitsbedingungen sofort eine Beendigungskündigung aus, so ist diese Kündigung regelmäßig sozialwidrig (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 132/04 -).