LAG Hamburg - Beschluss vom 08.04.2025
5 TaBV 12/23
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 616
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 5/23

Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle über Umsetzung und Auszahlung des globalen N. Annual Incentive Plans (AIP) und der tariflichen Erfolgsbeteiligung (TEB); Ordnungsgemäße Einleitung des Beschlussverfahrens durch wirksame Beschlussfassung

LAG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 5 TaBV 12/23

DRsp Nr. 2025/10062

Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle über Umsetzung und Auszahlung des globalen "N. Annual Incentive Plans" (AIP) und der tariflichen Erfolgsbeteiligung (TEB); Ordnungsgemäße Einleitung des Beschlussverfahrens durch wirksame Beschlussfassung

Der Spruch einer Eingungsstelle zur Regelung von Zielvorgaben für Bonuszahlungen ist ermessensfehlerhaft, wenn er die Vorgabe der Ziele auf einen Dritten - ein konzernweites "Board of directors"- überträgt, ohne die Mitglieder dieses Gremiums näher zu definieren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. September 2023 - 8 BV 5/23 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle über die Umsetzung und Auszahlung des globalen "N. Annual Incentive Plans" (AIP) und der tariflichen Erfolgsbeteiligung (TEB) vom 06. April 2023 unwirksam ist.

Der Arbeitgeberin wird untersagt, den Spruch der Einigungsstelle vom 06. April 2023 durchzuführen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle, der eine jährliche Erfolgsbeteiligung der Arbeitnehmer regelt, und über die Untersagung, diesen Spruch durchzuführen.

1. 2. 1. 2.