LAG Köln - Beschluss vom 19.11.2009
7 Ta 221/09
Normen:
ZPO § 147; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 319; ZPO § 355 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 528
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9247/08

Unzulässige Beschwerden gegen Beschlüsse im laufenden Verfahren; unbeachtliche Falschbezeichnung der Partei in der Klageschrift bei nur vordergründiger Verwechselungsgefahr und eindeutiger Parteibestimmung aufgrund der Gesamtumstände

LAG Köln, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 221/09

DRsp Nr. 2010/17807

Unzulässige Beschwerden gegen Beschlüsse im laufenden Verfahren; unbeachtliche Falschbezeichnung der Partei in der Klageschrift bei nur vordergründiger Verwechselungsgefahr und eindeutiger Parteibestimmung aufgrund der Gesamtumstände

1. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Verbindungsbeschluss i. S. v. § 147 ZPO ist unzulässig, da nicht statthaft. 2. Dasselbe gilt für eine sofortige Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss, § 355 Abs. 2 ZPO. 3. Bedenken bestehen auch gegen die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Rubrumsberichtigungsbeschluss, der im laufenden Verfahren ergeht und nicht einen gerichtlichen Titel betrifft. 4. Die fehlerhafte Bezeichnung der beklagten Partei in einer Klageschrift ist unschädlich, wenn sich für den objektiven Empfängerhorizont aus den Umständen einschließlich der Klagebegründung eindeutig entnehmen lässt, gegen wen sich die Klage richten soll. Dies gilt auch dann, wenn die fehlerhafte Parteibezeichnung vordergründig auf eine andere real existierende Rechtsperson als die wirklich gemeinte hinweist.

Tenor

Die Beschwerden „der Beklagten“ vom 23.04.2009 gegen den a) Rubrumsberichtigungsbeschluss vom 01.04.2009,

den b) Verbindungsbeschluss vom 01.04.2009 und

den c) Beweisbeschluss vom 01.04.2009

werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 147; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 319; ZPO § 355 Abs. 2;