Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 22.09.2014 (Bl. 29 ff. der Akten) wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
I.
Mit Beschluss vom 21.08.2014 (Bl. 15 ff. der Akte) wurde der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Zulassung der Nebenintervention Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08.09.2014 sowohl eine Gegenvorstellung als auch eine Anhörungsrüge ein. Beide Rechtsbehelfe wurden mit Beschluss vom 22.09.2014 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 25.09. zugestellt. Mit dem am 09.10.2014 eingegangenen Schreiben gleichen Datums erhebt der Kläger Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 22.9.2014.
II.
1.
Die Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, mit dem eine Gegenvorstellung zurückgewiesen wurde, ist nicht statthaft.
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