Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.3.2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung der ihr derzeit zustehenden Urlaubsansprüche.
Die am 16.03.1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.06.1993 als Kinderkrankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TVöD Anwendung. Die Klägerin ist schwerbehindert (GdB 50).
Seit August 2010 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig krank.
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