LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.10.2012
8 Sa 222/12
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 530/12

Unzulässige Klage auf Feststellung des Umfangs von Urlaubsansprüchen der arbeitsunfähigen Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 222/12

DRsp Nr. 2013/2336

Unzulässige Klage auf Feststellung des Umfangs von Urlaubsansprüchen der arbeitsunfähigen Arbeitnehmerin

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn die Arbeitnehmerin nach Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit die dann aus ihrer Sicht noch offenen Urlaubsansprüche im Wege einer Leistungsklage auf Urlaubsgewährung geltend machen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitgeberin im Wege einer bezifferten Leistungsklage auf Urlaubsabgeltung in Anspruch nehmen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.3.2012, Az.: 4 Ca 530/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung der ihr derzeit zustehenden Urlaubsansprüche.

Die am 16.03.1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.06.1993 als Kinderkrankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TVöD Anwendung. Die Klägerin ist schwerbehindert (GdB 50).

Seit August 2010 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig krank.