Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 27.06.2012 -
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.666,57 € festgesetzt.
Gründe
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger geltend gemachte Entschädigung gemäß § 15 AGG.
Der Kläger, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, bewarb sich bei der Beklagten um die ausgeschriebene Stelle eines Handwerks-, Industriemeister oder staatlich geprüften Technikers. Nach der Stellenausschreibung der Beklagten sollte die Einstellung zum 01.12.2011 als Gewerbeobersekretäranwärter in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibung wird auf Bl. 4 d.A. Bezug genommen.
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