BAG - Beschluss vom 27.11.2024
7 ABR 30/23
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; AktG § 97 Abs. 1; AktG § 98; AktG § 99; ArbGG § 83; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 98; FamFG § 26; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; TVG § 9;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 11
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 3/23
LAG Baden-Württemberg, vom 16.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 2/23

Unzulässigkeit eines vom Arbeitgeber erhobenen Feststellungsantrags im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG mangels unmittelbarer betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit; Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG; Ausgestaltung der Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO

BAG, Beschluss vom 27.11.2024 - Aktenzeichen 7 ABR 30/23

DRsp Nr. 2025/4230

Unzulässigkeit eines vom Arbeitgeber erhobenen Feststellungsantrags im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG mangels unmittelbarer betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit; Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG; Ausgestaltung der Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO

Der von einem Arbeitgeber erhobene Feststellungsantrag im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG, in dem mangels unmittelbarer betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit außer ihm als Antragsteller keine weiteren Beteiligten zu hören sind, ist unzulässig. Orientierungssätze: 1. In einem Betriebsabgrenzungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist eine in der Organisationseinheit vertretene Gewerkschaft nicht zu hören, wenn sie die in der Vorschrift eröffnete Antragsbefugnis nicht wahrgenommen hat (Rn. 12). 2. Die Frage, ob das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit zweifelhaft ist, betrifft die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG (Rn. 15). 3. Mit § 18 Abs. 2 BetrVG ist die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet (Rn. 17).