LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.11.2024
2 SLa 127/24
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 642/23

Urlaubsabgeltung bei Erwerb eines vollen Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2024 - Aktenzeichen 2 SLa 127/24

DRsp Nr. 2025/3485

Urlaubsabgeltung bei Erwerb eines vollen Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers

1. Gemäß § 4 BUrlG entsteht in jedem Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit dem Grunde und der Höhe nach der volle Urlaubsanspruch. Für die Berechnung der Wartezeit ist allein der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses maßgeblich. 2. Der Arbeitgeber muss konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Die Erfüllung dieser Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen der urlaubsrechtlichen Fristenregelung des § 7 Abs. 3 BUrlG.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2024 -10 Ca 642/23- teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15.11.2023 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.424,78 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 1.409,48 EUR seit dem 17.06.2023 und aus 15,30 EUR seit dem 12.12.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 15.11.2023 aufrechterhalten.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.