LAG Köln - Urteil vom 05.09.2024
6 SLa 102/24
Normen:
BGB § 280; BGB § 283; BGB § 252; BGB § 315; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1104/23

Variable Vergütung nach Zielvorgabe auf Grundlage der Berechnungsgrundlage in einer Betriebsvereinbarung; Verspätete Mitteilung der Unternehmensziele

LAG Köln, Urteil vom 05.09.2024 - Aktenzeichen 6 SLa 102/24

DRsp Nr. 2025/714

Variable Vergütung nach Zielvorgabe auf Grundlage der Berechnungsgrundlage in einer Betriebsvereinbarung; Verspätete Mitteilung der Unternehmensziele

Variable Vergütung nach Zielvorgabe deren Berechnungsgrundlage in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist: Einzelfall zur verspäteten Mitteilung der Unternehmensziele und zur Feststellung eines Schadens.

Bei einem finanziellen Modifikator handelt es sich um eine Zielvorgabe und nicht um eine schlichte Umsatz-/Gewinnbeteiligung. Die Bestimmung der Leistung nach § 315 Abs. 1 BGB ist gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären, auch wenn es hierzu keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung gibt. Ergibt sich die Bestimmung der Leistung hinsichtlich sämtlicher Berechnungsparameter aus der Betriebsvereinbarung, sind diese somit nicht gesondert mitzuteilen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.01.2024 - 4 Ca 1104/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 283; BGB § 252; BGB § 315; ZPO § 287;

Tatbestand

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