LAG Niedersachsen - Beschluss vom 08.05.2024
8 Sa 688/23
Normen:
DSGVO Art. 6 Abs. 1; GrCh Art. 8 Abs. 2; GrCh Art. 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1908
NZA-RR 2024, 511
EzA-SD 2024, 14
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 26.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 43/23

Verarbeitung personenbezogener Daten an die DSGVO durch Gerichte; Ansprüche des Arbeitgebers gegen eine Arbeitnehmerin auf Schadenersatz wegen behaupteter Unterschlagung und unbefugter Weiterveräußerung von betrieblichen Gegenständen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 688/23

DRsp Nr. 2024/10487

Verarbeitung personenbezogener Daten an die DSGVO durch Gerichte; Ansprüche des Arbeitgebers gegen eine Arbeitnehmerin auf Schadenersatz wegen behaupteter Unterschlagung und unbefugter Weiterveräußerung von betrieblichen Gegenständen

Das erkennende Gericht stellt dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens im Wesentlichen folgende Fragen (verkürzte Fassung): 1. Genügen die Regelungen des nationalen (Prozess-)Rechts im Falle einer unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 3 DSGVO fallenden eigenständigen justiziellen Verarbeitungstätigkeit dem aus Art. 8 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 GrCh und aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO folgenden Bestimmtheitsgebot, sofern die justizielle Verarbeitungstätigkeit für eine Partei oder einen Dritten mit Grundrechtseingriffen verbunden ist? 2. Kann sich ein nationales Gericht bei der Verarbeitung von - insbesondere personenbezogenen - Daten darauf berufen, diese Verarbeitung sei ihm nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO gestattet, oder stellen die Art. 6 und 9 DSGVO die ausschließliche Grundlage für eine justizielle Verarbeitungstätigkeit dar?