GG Art. 3 Abs. 1, ,; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 320 Abs. 2 S. 3; Dezember 2014 § 14; Dezember 2014 § 14a; Dezember 2014 § 22 Abs. 9 Manteltarifvertrag Nr. 6 für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der Eurowings GmbH v. 22.; September 2021 § 2 Abs. 4 S. 3; September 2021 § 2 Abs. 5; September 2021 § 4 Abs. 1; September 2021 § 4 Abs. 3 S. 2; September 2021 § 4 Abs. 8; September 2021 § 4 Abs. 9; September 2021 § 4 Abs. 10; September 2021 § 5; September 2021 § 10, Anl. 1 § 1; September 2021 § 2; September 2021 § 3Tarifvertrag Karriere ... für das Cockpitpersonal der Eurowings v. 22.; Dezember 2017 § 2; Dezember 2017 § 4 Tarifvertrag Wachstum für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der Eurowings GmbH v. 18.; April 2008 § 5 Abs. 7 Tarifvertrag Wechsel und Förderung für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG v. 29.;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 16
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 847/22
LAG Düsseldorf, vom 02.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 570/22
Vereinbarkeit der Senioritätsregelungen des Tarifvertrags Karriere mit Art. 3 Abs. 1 GG; Tarifvertragliche Festlegung von Stichtagen zur Abgrenzung der Beschäftigtengruppen; Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten frühestens ab einem bestimmten Stichtag
BAG, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 189/23
DRsp Nr. 2025/3671
Vereinbarkeit der Senioritätsregelungen des Tarifvertrags Karriere mit Art. 3 Abs. 1 GG; Tarifvertragliche Festlegung von Stichtagen zur Abgrenzung der Beschäftigtengruppen; Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten frühestens ab einem bestimmten Stichtag
Orientierungssätze:1. Die Senioritätsregelungen des Tarifvertrags Karriere verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG. Das gilt nicht nur, soweit zur Ermittlung der Senioritätspunkte für verschiedene Beschäftigtengruppen unterschiedliche Kriterien heranzuziehen sind, sondern ebenso für die zur Abgrenzung der Beschäftigtengruppen von den Tarifvertragsparteien festgelegten Stichtage. Auch die Regelung, wonach Betriebszugehörigkeitszeiten frühestens ab einem bestimmten Stichtag berücksichtigt werden, verletzt den Gleichheitssatz nicht (Rn. 38 ff., 43 ff.).2. Die nur bei einer Beschäftigtengruppe vorgesehene Berücksichtigung von Berufserfahrungszeiten zur Ermittlung der Seniorität stellt keine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie knüpft nur an das Einstellungsdatum, aber nicht an das zu diesem Zeitpunkt gegebene Alter an (Rn. 50).
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