A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 52 Abs. 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes, wonach Schulleiter, die Lebenszeitbeamte sind, für die Dauer von acht Jahren bestellt werden, mit Bundesrecht vereinbar ist.
I.
Die Verwaltung der Schulen hat der Gesetzgeber der Freien Hansestadt Bremen im Bremischen Schulverwaltungsgesetz - BremSchulVwG - vom 24. Juli 1978 (GBl. S. 167) geregelt. Das Gesetz ist am 1. August 1978 in Kraft getreten. Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes (§§ 48 bis 55) enthält Bestimmungen über die Schulleitung. Nach § 52 Abs. 1 BremSchulVwG wird der Schulleiter - in Bremen von dem Senator für Bildung, in Bremerhaven vom Magistrat (§ 52 Abs. 3 BremSchulVwG) - für einen bestimmten Zeitraum bestellt. Die Vorschrift lautet:
Schulleiter und deren Stellvertreter und Abteilungsleiter werden für die Dauer von acht Jahren bestellt.
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