wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 20.12.2023 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.039,95 € netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten auf jeweils 185,45 € seit dem 01.07.2023, seit dem 01.08.2023, seit dem 01.09.2023, seit dem 01.10.2023, seit dem 01.11.2023, seit dem 01.12.2023, seit dem 01.01.2024, seit dem 01.02.2024, seit dem 01.03.2024, seit dem 01.04.2024 und seit dem 01.05.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung der Parteien vom 13.05.2022 zu Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers von 35 auf 40 Wochenstunden mit einer entsprechenden Vergütungserhöhung (40/35) für die Zeit vom 01.06.2022 bis 31.05.2026 unwirksam und nichtig ist.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits haben die Beklagte 3 % und der Kläger 97 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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