BVerwG - Beschluss vom 14.08.2024
6 VR 1.24
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 2 Alt. 2; GG Art. 18; GG Art. 21 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 und 3; VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; VereinsG § 2 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; VereinsG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VereinsG § 3 Abs. 3; VereinsG § 4; VereinsG § 17 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2024, 1764
MMR 2024, 989

Vereinsrechtliches Verbot eines Medienunternehmens (hier: COMPACT); Erlass eines Vereinsverbots als Instrument des präventiven Verfassungsschutzes auch gegenüber zum Zweck der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen gegründeten Medienorganisationen; Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für ein Vereinsverbot

BVerwG, Beschluss vom 14.08.2024 - Aktenzeichen 6 VR 1.24

DRsp Nr. 2024/11337

Vereinsrechtliches Verbot eines Medienunternehmens (hier: COMPACT); Erlass eines Vereinsverbots als Instrument des "präventiven Verfassungsschutzes" auch gegenüber zum Zweck der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen gegründeten Medienorganisationen; Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für ein Vereinsverbot

Ein Vereinsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG kann als Instrument des "präventiven Verfassungsschutzes" auch gegenüber zum Zweck der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen gegründeten Medienorganisationen erlassen werden (wie BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 34 ff.).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1 gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 5. Juni 2024 wird, soweit in ihr die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt:

a) b)