1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.06.2024 -
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 13.06.2024 Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Bonn die Klage abgewiesen.
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