BVerfG - Beschluß vom 19.07.1967
2 BvR 489/66
Normen:
GG Art. 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; GVG § 25 Nr. 2 ; StPO § 467 ;
Fundstellen:
BVerfGE 22, 254
NJW 1967, 2151
Vorinstanzen:
BayObLG, vom 28.07.1966 - Vorinstanzaktenzeichen RReg 4a St 127/1965

Verfassungskonforme Auslegung des § 25Nr. 2c GVG

BVerfG, Beschluß vom 19.07.1967 - Aktenzeichen 2 BvR 489/66

DRsp Nr. 1995/8942

Verfassungskonforme Auslegung des § 25Nr. 2c GVG

»§ 25 Nr. 2c GVG ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß er sich nur auf Strafsachen von "minderer Bedeutung" bezieht. Bei dieser Auslegung verstößt er nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Normenkette:

GG Art. 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; GVG § 25 Nr. 2 ; StPO § 467 ;

Gründe:

A.

I. 1. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die Beschwerdeführerin wegen Abgabe einer fahrlässig falschen eidesstattlichen Versicherung (§§ 156, 163 StGB) gemäß § 25 Nr. 2 c GVG Anklage zum Amtsgericht - Einzelrichter - in Würzburg erhoben. Durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 13. November 1964 wurde sie auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. In den Gründen führte das Gericht aus: Ein zur Verurteilung ausreichender Nachweis dafür, daß die Beschwerdeführerin die eidesstattliche Versicherung fahrlässig falsch abgegeben habe, sei nicht ersichtlich. Auf ihre zuletzt gestellten Beweisanträge, die auf einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld abzielten, komme es somit nicht mehr an. Da ein gewisser Tatverdacht bestehen bleibe, sei kein Anlaß gegeben, neben den Gerichtskosten auch die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzubürden (§ 467 StPO).