A.
I. 1. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die Beschwerdeführerin wegen Abgabe einer fahrlässig falschen eidesstattlichen Versicherung (§§ 156, 163 StGB) gemäß § 25 Nr. 2 c GVG Anklage zum Amtsgericht - Einzelrichter - in Würzburg erhoben. Durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 13. November 1964 wurde sie auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. In den Gründen führte das Gericht aus: Ein zur Verurteilung ausreichender Nachweis dafür, daß die Beschwerdeführerin die eidesstattliche Versicherung fahrlässig falsch abgegeben habe, sei nicht ersichtlich. Auf ihre zuletzt gestellten Beweisanträge, die auf einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld abzielten, komme es somit nicht mehr an. Da ein gewisser Tatverdacht bestehen bleibe, sei kein Anlaß gegeben, neben den Gerichtskosten auch die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzubürden (§
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