A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, daß die Witwe eines in der Sozialversicherung Versicherten nach dessen Tode nur 60% der Rente ihres Mannes bezieht.
I.
Die Höhe der aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Witwen und Witwer zu gewährenden Renten ist in §
(1) Die Witwenrente und Witwerrente und die Renten nach §§ 42 und 43 Abs. 2 betragen sechs Zehntel der nach § 30 Abs. 1 ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß.
(2) Die in Absatz 1 genannten Renten betragen sechs Zehntel der nach § 30 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß,
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