I. Der Kläger macht für die Bemessung von Arbeitslosengeld (Alg) die Berücksichtigung der Leistungsgruppe C anstelle der Leistungsgruppe A geltend und trägt dazu vor, er lebe in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Da ihm die Eingehung der Ehe mit seinem Partner verwehrt sei, müsse er bei der Bemessung des Alg nicht wie ein Alleinstehender, sondern wie ein Ehepartner behandelt werden. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verfahren und hat die Berufung zurückgewiesen, weil das
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